Schon gewusst? Schornsteinfeger bekommen auch den Kleidungswechsel bezahlt
Einfach genial – statt Fahrtkosten werden Umziehkosten berechnet
Wer kennt es nicht? Jedenfalls jeder Haushalt der einen Schornstein hat bekommt regelmäßig Besuch vom Schornsteinfeger. Wer neben seiner Heizung noch einen weiteren Schornstein z. B. für einen Kachelofen hat, bekommt sogar mehrmals im Jahr Besuch. Einmal zu sog. Immissionsschutzmessung und noch zweimal zum reinigen des Kamins. Schaut man sich die Gebühren an, die nach Übernahme der bundeseinheitlichen Gebührenordnung für die hessischen Schornsteinfeger vor zwei Jahren eine satte Einnahmeerhöhung durch deutlich höhere Gebührenasätze brachte, fällt auf, dass für jeden Besuch auch Fahrtkosten in Ansatz gebracht werden.
Nun könnte man auf die Idee kommen, den Schornsteinfeger zu bitten, bei einer Immissionsschutzmessung auch gleichzeitig eine Kehrung durchzuführen. Dies würde ihm eine zusätzliche Anfahrt ersparen und dem Hausbesitzer eigentlich die Gebühr für diese zusätzliche Anfahrt. Allerdings sieht die Gebührenordnung für den Fall der Zusammenlegung zweier Tätigkeiten einen anderen Gebührentatbestand vor. Und dieser ist fast genauso hoch, als wenn die Tätigkeiten an zwei unterschiedlichen Tagen mit zusätzlichen Fahrtkosten durchgeführt werden.
Eine Nachfrage im Bundeswirtschaftministerium hierzu ergab, dass sich die Kosten deshalb nicht groß unterscheiden würden, weil es manchmal gewünscht sei, dass sich der Schornsteinfeger zwischen der Kaminreinigung und der Immissionsschutzmessung umziehen solle. Dieser Aufwand für den Kleidungswechsel sei daher in der Gebührenhöhe bereits berücksichtigt. Wie Umfragen bei Schornsteinfegern belegen, ist diese Regelung bei den Schornsteinfegern selbst allerdings nicht bekannt. Die Gebühr wird zwar einkassiert, aber die entsprechende Leistung hierfür in Form des Umziehens nicht erbracht. Man wird abwarten müssen, wie Gerichte diese Gebührenfestsetzung letztlich bewerten, da eine Gebühr normalerweise immer auch mit der Erbringung einer konkreten Gegenleistung zusammenhängen muss.