Rechtliches
Rechtliches über Wahl und Aufgaben oder Einrichtung und Aufhebung eines Ortsbeirates ergibt sich aus den beiden maßgeblichen Paragraphen der Hess. Gemeindeordnung (HGO). § 81 HGO befasst sich mit der Einrichtung und Aufhebung. § 82 beschreibt Wahl und Aufgaben eines Ortsbeirates.
§ 81 HGO
§ 81 Hess. Gemeindeordnung
Einrichtung und Aufhebung
(1) In den Gemeinden können durch Beschluß der Gemeindevertretung Ortsbezirke gebildet werden; bestehende örtliche Gemeinschaften sollen Berücksichtigung finden. Für jeden Ortsbezirk ist ein Ortsbeirat einzurichten. Die Abgrenzung der Ortsbezirke und die Einrichtung von Ortsbeiräten sind in der Hauptsatzung zu regeln; § 6 Abs. 2 Satz 2 findet keine Anwendung. Für die erstmalige Einrichtung eines Ortsbeirats aus Anlaß einer Grenzänderung genügt eine entsprechende Vereinbarung im Grenzänderungsvertrag (§ 18). Ortsbezirksgrenzen können nur zum Ende der Wahlzeit geändert werden.
(2) Ein Ortsbezirk kann frühestens zum Ende der Wahlzeit aufgehoben werden. Der Beschluß bedarf der Mehrheit der gesetzlichen Zahl der Gemeindevertreter und der Zustimmung des Ortsbeirats.
(3) Das Recht, Außenstellen der Gemeindeverwaltung einzurichten, bleibt unberührt.
§ 82 HGO
§ 82 Hess. Gemeindeordnung
Wahl und Aufgaben
(1) Die Mitglieder des Ortsbeirats werden von den Bürgern des Ortsbezirks gleichzeitig mit den Gemeindevertretern für die Wahlzeit der Gemeindevertretung gewählt. Die für die Wahl der Gemeindevertreter maßgeblichen Vorschriften gelten sinngemäß mit der Maßgabe, daß die Wahlorgane für die Gemeindevertretung auch für die Wahl der Mitglieder des Ortsbeirats zuständig sind und über die Gültigkeit der Wahl die neugewählte Gemeindevertretung entscheidet. Der Ortsbeirat besteht aus mindestens drei, höchstens neun Mitgliedern, in Ortsbezirken mit mehr als 8 000 Einwohnern aus höchstens neunzehn Mitgliedern; das Nähere wird durch die Hauptsatzung bestimmt; § 81 Abs. 1 Satz 4 gilt entsprechend. Die Vorschriften des § 37 und des § 65 Abs. 2 finden sinngemäß Anwendung. Gemeindevertreter, die in dem Ortsbezirk wohnen, dem Ortsbeirat jedoch nicht als ordentliche Mitglieder angehören, können an seinen Sitzungen mit beratender Stimme teilnehmen.
(2) Die Mitglieder des Ortsbeirats sind ehrenamtlich Tätige im Sinne der §§ 24 bis 26 und des § 27; Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist die Aufsichtsbehörde. § 35 As. 1 und § 35 a gelten entsprechend.
(3) Der Ortsbeirat ist zu allen wichtigen Angelegenheiten, die den Ortsbezirk betreffen, zu hören, insbesondere zum Entwurf des Haushaltsplans. Er hat ein Vorschlagsrecht in allen Angelegenheiten, die den Ortsbezirk angehen. Er hat zu denjenigen Fragen Stellung zu nehmen, die ihm von der Gemeindevertretung oder vom Gemeindevorstand vorgelegt werden.
(4) Die Gemeindevertretung kann dem Ortsbeirat unbeschadet des § 51 und nach Maßgabe des § 62 Abs. 1 Satz 3 bestimmte Angelegenheiten oder bestimmte Arten von Angelegenheiten widerruflich zur endgültigen Entscheidung übertragen, wenn dadurch die Einheit der Verwaltung der Gemeinde nicht gefährdet wird. Dem Ortsbeirat sind die zur Erledigung seiner Aufgaben erforderlichen Mittel zur Verfügung zu stellen.
(5) Der Ortsbeirat wählt in seiner ersten Sitzung nach der Wahl aus seiner Mitte einen Vorsitzenden und einen Stellvertreter. Der Vorsitzende trägt die Bezeichnung Ortsvorsteher. Nach Ablauf der Wahlzeit führt der Ortsvorsteher seine Tätigkeit bis zur Neuwahl des Ortsvorstehers weiter. Dem Ortsvorsteher kann die Leitung der Außenstelle der Gemeindeverwaltung im Ortsbezirk übertragen werden; er ist dann als Ehrenbeamter zu berufen und führt das gemeindliche Dienstsiegel.
(6) Für den Geschäftsgang des Ortsbeirats gelten sinngemäß die Vorschriften des § 8b, der §§ 52 bis 55, des § 57 Abs. 2, des § 58 Abs. 1 bis 6, des § 61, des § 62 Abs. 5 Satz 2, Abs. 6 und des § 63 Abs. 3 und 4; die Vorschrift des § 56 gilt sinngemäß mit der Maßgabe, daß der neugewählte Ortsbeirat zum erstenmal binnen sechs Wochen nach Beginn der Wahlzeit zusammentritt und die Ladung durch den bisherigen Ortsvorsteher erfolgt. Für die erste Sitzung nach der Einrichtung eines Ortsbeirats gelten die Vorschriften des § 56 Abs. 2 und des § 57 Abs. 1 Satz 3 sinngemäß.
(7) Der Gemeindevorstand kann an den Sitzungen des Ortsbeirats teilnehmen, im übrigen gilt § 59 Satz 2 und 3 sinngemäß.